Geschäftsbedingungen
 
 
   Allgemeines        
  Im Geschäftsverkehr mit Unternehmern und juristischen Personen gelten die nachstehenden Bedingungen für unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Abweichende Bedingungen gelten nur, wenn sie von Liesen Bau-Chemie ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. Die nachstehenden Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Durch Erteilung von Aufträgen erkennt der Käufer diese Bedingungen ausdrücklich an. Diese Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen an den Käufer.  
8.4 Durch die Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut.
8.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche, vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
8.6 Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
 
   
8.7 Sachmängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
8.8
Sachmängel sind nicht:
- Beschaffenheiten der Ware oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang in Folge unsachgemäßer Behandlung, Lagerung, der Nichtbeachtung von Behandlungsvorschriften entstehen;
- Beschaffenheiten der Waren oder Schäden, die aufgrund höherer Gewalt, besonderer äußerer Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, oder aufgrund des Gebrauchs der Ware außerhalb der nach dem Vertrag vorausgesetzten oder gewöhnlichen Verwendung, entstehen;
- Überschreiten der Haltbarkeitsangaben. Sachmängelansprüche bestehen nicht, wenn die Ware von fremder Seite verändert wird, es sei denn, dass der Mangel nicht in ursächlichem Zusammenhang mit der Veränderung besteht.
8.9 Rücktrittsansprüche des Käufers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinaus gehenden Vereinbarungen, z.B. Kulanzregelungen, getroffen hat.
8.10 Unsere Pflicht zur Leistung von Schadensersatz und Ersatz der vergeblichen Aufwendungen im Sinne des § 284 BGB aufgrund von Sachmängeln richtet sich im Übrigen nach folgender Ziffer 9. Weitergehende und andere als die in dieser Ziffer 9 geregelten Ansprüche des Käufers aufgrund von Sachmängeln sind ausgeschlossen.
8.11 Für Rechtsmängel, die nicht in der Verletzung von Schutzrechten Dritter begründet sind, gelten die Bestimmungen dieser Ziffer 9 entsprechend.
9. Allgemeine Haftungsbeschränkungen
Soweit nicht in diesen Lieferbedingungen etwas anderes bestimmt ist, haften wir auf Schadensersatz und Ersatz der vergeblichen Aufwendungen im Sinne des § 284 BGB (nachfolgend „Schadensersatz“) wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten aufgrund zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder sonstiger zwingender Haftung. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten vorliegt oder wegen der Verletzung der Gesundheit, des Körpers oder des Lebens, oder der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1 Wir behalten uns an der gelieferten Ware das Eigentum vor, solange und soweit wir aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer noch Zahlungsansprüche gegen diesen haben.
10.2 Der Käufer ist verpflichtet, uns zu informieren, bevor er über seine eigenen Forderungen im Wege eines Factoring-Vertrages verfügt.
10.3 Der Käufer ist jedoch berechtigt, die Ware im Rahmen seines ordnungsgemäß geführten Geschäftsbetriebes zu verarbeiten und/oder zu veräußern.
10.4 Durch Verarbeitung unserer Ware erwirbt der Käufer, der die Ware für uns verarbeitet, nicht das Eigentum an der neu entstehenden Ware. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit Material, das uns nicht gehört, erwerben wir stets Miteigentum zu dem Anteil, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Vorbehaltsware (Rechnungswert zzgl. 20%) zum Wert der durch die Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstandenen Erzeugnisse ergibt. Der Käufer gilt in diesen Fällen insoweit als Verwahrer für uns.
10.5 Wird unsere Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb des Käufers ohne sofortige Zahlung veräußert, so geht der Anspruch auf die Gegenleistung in Höhe des Wertes des Eigentums bzw. Miteigentumsanteils auf den Verkäufer über und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung veräußert wird. Eines besonderen Übertragungsaktes beim Entstehen der Forderung bedarf es nicht. Der Käufer ist zum Einzug der uns abgetretenen Forderung berechtigt und verpflichtet, solange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen haben. Der Käufer hat auf unser Verlangen unverzüglich schriftlich mitzuteilen, an wen er Ware veräußert hat und welche Forderungen ihm aus der Veräußerung zustehen.
10.6 Übersteigt der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 %, werden wir voll bezahlte Lieferungen nach unserer Wahl freigeben.
10.7 Handelt der Käufer seinen Verpflichtungen zuwider, so sind wir berechtigt, Herausgabe der Waren zu verlangen, ohne von dem Kaufvertrag zurückzutreten. Ein Recht zum Besitz der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren steht dann dem Käufer nicht mehr zu.
10.8 Wenn Dritte ein Recht an der Vorbehaltsware behaupten oder geltend machen, ist der Käufer verpflichtet, uns hiervon sofort zu benachrichtigen.
10.9 Der Käufer ist verpflichtet, sobald er die Zahlungen eingestellt hat - und zwar unverzüglich nach Bekanntgabe der Zahlungseinstellung – uns eine Aufstellung über die noch vorhandene Eigentumsvorbehaltsware, auch soweit sie verarbeitet ist, und eine  Aufstellung der Forderungen an die Drittschuldner zu übersenden.
10.10 Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt uns, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe der Liefermengen zu verlangen.
11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Schlussbestimmungen
11.1 Im Falle der gänzlichen oder teilweisen Unwirksamkeit dieser Bedingungen bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Die Vertragsparteien werden anstelle der unwirksamen Bedingungen eine andere wirksame Regelung schriftlich vereinbaren, die dieser wirtschaftlich so nah wie möglich kommt.
11.2 Erfüllungsort für die Lieferung ist unser Lieferwerk. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung einschließlich solcher aus Urkunden, Wechseln und Schecks ist bei Unternehmern das Landgericht Essen, für Klagen des Verkäufers auch der allgemeine Gerichtsstand des Käufers. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
              
 
  1. Liefervertragsabschluss / Angebote / Preise      
  1.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Mündliche Vereinbarungen vor oder bei Vertragsschluss  bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung durch Liesen Bau-Chemie.      
  1.2 Nimmt der Käufer unser Angebot nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang an, ist Liesen Bau-Chemie zum Widerruf berechtigt.      
  1.3 Die Preise werden nach der am Liefertag gültigen Preisliste /Angebot berechnet. Sie verstehen sich ausschließlich MwSt. ab Lieferwerk. Davon abweichende Vereinbarungen bedürfen einer schriftlichen Bestätigung.      
  2. Lieferung, Lieferfristen, Verzug      
  2.1 Lieferungen erfolgen in typkonformer Verkaufsware als vereinbarte Beschaffenheit. Abweichungen innerhalb der üblichen Toleranzen bleiben vorbehalten.      
  2.2 Ereignisse höherer Gewalt – auch solche bei Zulieferanten – berechtigen uns, die Ausführung der Aufträge für die Dauer des Ereignisses auszusetzen, soweit wir diese Ereignisse unter Anwendung der uns im Einzelfall zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten. Eine hieraus folgende Nichteinhaltung der Lieferfristen verlängert die vereinbarten Lieferfristen angemessen.      
  2.3 Der Beginn und die Einhaltung von vereinbarten Lieferfristen setzen die Erfüllung der Mitwirkungspflichten, insbesondere den rechtzeitigen Eingang vom Käufer zu liefernder Freigaben und die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen durch den Käufer voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig ordnungsgemäß erfüllt, verlängern sich die Lieferfristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung alleine zu vertreten hat.      
  2.4 Sind wir mit unserer Lieferung in Verzug, hat der Käufer auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf der Lieferung besteht.      
  2.5 Für Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Verzögerung der Lieferung gilt Ziffer 9.      
  2.6 Teillieferungen und entsprechende Abrechnungen sind zulässig, es sei denn, sie sind dem Käufer unzumutbar.      
  3. Verpackung      
  3.1 Die Lieferungen erfolgen einschließlich Verpackung, soweit diese nicht ausdrücklich leihweise überlassen wird.      
  3.2 Leihweise zur Verfügung gestellte Packmittel sollen vom Käufer baldmöglichst frachtfrei zurückgesandt werden.      
  3.3 Für Kleinpackungen werden Zuschläge erhoben.      
  3.4 Werden Erzeugnisse, die mit unserem Warenzeichen gekennzeichnet sind, verarbeitet, so ist die Benutzung unseres Warenzeichens in Verbindung mit dem hierdurch hergestellten Erzeugnis nur zulässig, wenn unsere schriftliche Zustimmung vorliegt.      
  4. Gefahrübergang      
  4.1 Die Lieferung erfolgt per Frachtgut „ab Werk“ (Incoterms 2000), sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.      
  4.2 Unsere Lieferverpflichtungen haben wir mit dem Ausgang unserer Ware aus dem Werk, dem Lager oder mit der Übergabe an einen Spediteur erfüllt. Zu diesem Zeitpunkt geht jede Gefahr auf den Käufer über.      
  5. Berechnung      
  Die Berechnung erfolgt zu den am Liefertag gültigen Preisen zuzüglich Umsatzsteuer. Eine Berechnung der Umsatzsteuer unterbleibt nur in Fällen, in denen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung von Ausfuhrlieferungen gegeben sind      
  6. Zahlungsbedingungen      
  6.1 Soweit ausdrücklich schriftlich nichts anderes vereinbart ist, hat die Zahlung innerhalb von 30 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu erfolgen.      
  6.2 Wir sind berechtigt, Zahlungen auf die älteste fällige Forderung zu verrechnen.      
  6.3 Kommt der Besteller mit einer Zahlung in Verzug, so werden alle anderen Forderungen sofort zur Zahlung fällig, ohne dass es einer gesonderten Inverzugsetzung bedarf.      
  6.4 Zahlung durch Wechsel ist nur nach vorheriger Vereinbarung mit uns zulässig. Wechsel und Schecks werden von uns nur erfüllungshalber angenommen und gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Bankspesen gehen zu Lasten des Käufers.      
  6.5 Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, alle fälligen und einredefreien Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort zur Zahlung zu verlangen. Dieses Recht wird durch eine Stundung oder die Annahme von Wechseln oder Schecks nicht ausgeschlossen.      
  6.6 Der Käufer darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Zurückbehaltungs-rechte stehen dem Käufer nicht zu.      
  7. Beanstandungen und Mängelrügen      
  7.1 Der Käufer darf die Annahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.      
  7.2 Erkennbare Sachmängel sind vom Käufer unverzüglich nach Empfang der Ware schriftlich zu rügen. Andere Sachmängel sind vom Käufer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Maßgeblich ist jeweils der Eingang der Rüge bei uns.      
  7.3 Bei nicht rechtzeitiger Rüge des Sachmangels sind Sachmängelansprüche ausgeschlossen.      
  8. Mängelhaftung      
  8.1 Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten, es sei denn, das Gesetz schreibt längere Verjährungsfristen bei Schadensersatzansprüchen gemäß Ziff. 9, gemäß § 479 Abs. 1 im Falle des Rückrufs, bzw. § 438 Abs. 1 Nr. 2 bei Bauwerken und Sachen für Bauwerke und § 634 a BGB für Baumängel vor.      
  8.2 Die Verjährungsfrist für Sachmängel beginnt mit der Ablieferung der Sache (Gefahrübergang).      
  8.3 Bei Vorliegen eines Sachmangels innerhalb der Verjährungsfrist, dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, können wir als Nacherfüllung nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern.      
       

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